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   BPatG, 19.08.2022 - 25 W (pat) 29/20   

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BPatG, 19.08.2022 - 25 W (pat) 29/20 (https://dejure.org/2022,27980)
BPatG, Entscheidung vom 19.08.2022 - 25 W (pat) 29/20 (https://dejure.org/2022,27980)
BPatG, Entscheidung vom 19. August 2022 - 25 W (pat) 29/20 (https://dejure.org/2022,27980)
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Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • GRUR 2023, 175
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 30.10.2003 - I ZB 9/01

    "S100"; Löschung einer Marke wegen Bösgläubigkeit des Markeninhabers

    Auszug aus BPatG, 19.08.2022 - 25 W (pat) 29/20
    a) Bösgläubigkeit eines Anmelders im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG liegt vor, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig - insbesondere im Sinne wettbewerbsrechtlicher Unlauterkeit - erfolgt ist (vgl. BGH GRUR 2004, 510, 511 - S 100; BPatG 30 W (pat) 61/09 - Cali Nails; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 1025, 1034 ff.).

    Das wettbewerblich Verwerfliche kann insoweit insbesondere darin gesehen werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke verbundene - an sich unbedenkliche - Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 2008, 917, Rn. 20 - EROS; GRUR 2008, 621, 623, Rn. 21 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 160, Rn. 18 - CORDARONE; GRUR 2005, 581 - The Colour of Elégance; GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2004, 510 - S 100; GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 1980, 110 - TORCH).

    Vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich, wobei sich im Einzelfall bereits die Markenanmeldung als erster Teilakt eines zweckwidrigen Einsatzes darstellen, sich ein solcher aber auch erst aus der späteren Ausübung des Monopolrechts ergeben kann (vgl. BGH GRUR 2001, 242, 243 f. - Classe E; GRUR 2004, 510 ff. - S 100; BPatG GRUR 2001, 744, 746 f. - S 100).

  • BGH, 10.08.2000 - I ZR 283/97

    EQUI 2000

    Auszug aus BPatG, 19.08.2022 - 25 W (pat) 29/20
    Ausgehend hiervon kann ein bösgläubiger Markenerwerb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insbesondere darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers ohne rechtfertigenden Grund die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu sperren (vgl. BGH GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621, 623, Rn. 21 - AKADEMIKS).

    Das wettbewerblich Verwerfliche kann insoweit insbesondere darin gesehen werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke verbundene - an sich unbedenkliche - Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 2008, 917, Rn. 20 - EROS; GRUR 2008, 621, 623, Rn. 21 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 160, Rn. 18 - CORDARONE; GRUR 2005, 581 - The Colour of Elégance; GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2004, 510 - S 100; GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 1980, 110 - TORCH).

  • BGH, 19.02.1998 - I ZR 138/95

    "Makalu"; Sittenwidrigkeit des Erwerbs einer Marke

    Auszug aus BPatG, 19.08.2022 - 25 W (pat) 29/20
    Ausgehend hiervon kann ein bösgläubiger Markenerwerb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insbesondere darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers ohne rechtfertigenden Grund die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu sperren (vgl. BGH GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621, 623, Rn. 21 - AKADEMIKS).

    Das wettbewerblich Verwerfliche kann insoweit insbesondere darin gesehen werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke verbundene - an sich unbedenkliche - Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 2008, 917, Rn. 20 - EROS; GRUR 2008, 621, 623, Rn. 21 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 160, Rn. 18 - CORDARONE; GRUR 2005, 581 - The Colour of Elégance; GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2004, 510 - S 100; GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 1980, 110 - TORCH).

  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 29/02

    The Colour of Elégance

    Auszug aus BPatG, 19.08.2022 - 25 W (pat) 29/20
    Das wettbewerblich Verwerfliche kann insoweit insbesondere darin gesehen werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke verbundene - an sich unbedenkliche - Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 2008, 917, Rn. 20 - EROS; GRUR 2008, 621, 623, Rn. 21 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 160, Rn. 18 - CORDARONE; GRUR 2005, 581 - The Colour of Elégance; GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2004, 510 - S 100; GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 1980, 110 - TORCH).

    Dabei ist die maßgebliche Grenze zur Bösgläubigkeit dann überschritten, wenn das Verhalten des Markenanmelders bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2005, 581, 582 - The Colour of Elégance).

  • EuGH, 11.06.2009 - C-529/07

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli - Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus BPatG, 19.08.2022 - 25 W (pat) 29/20
    Wenn der Markenanmelder ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Eintragung der fraglichen Marke hat, also nicht die Störung eines fremden Besitzstandes, sondern die Förderung der eigenen Wettbewerbssituation im Vordergrund steht, handelt er nicht bösgläubig (vgl. EuGH GRUR 2009, 763, Rn. 48 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH 2005, 581, 582 - The Colour of Elegance).

    Ein solch berechtigtes Eigeninteresse liegt vor, wenn der Anmelder selbst in beachtlichem Umfang die Kennzeichnung benutzt und im Hinblick darauf deren markenrechtliche Absicherung gegenüber Dritten für erforderlich hält (vgl. EuGH GRUR 2009, 763, Rn. 49 und 53 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BPatG GRUR 2010, 431, 434 - Flasche mit Grashalm; GRUR-RR 2012, 6, 8 - AKSARAY-Döner).

  • BGH, 10.01.2008 - I ZR 38/05

    AKADEMIKS

    Auszug aus BPatG, 19.08.2022 - 25 W (pat) 29/20
    Ausgehend hiervon kann ein bösgläubiger Markenerwerb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insbesondere darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers ohne rechtfertigenden Grund die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu sperren (vgl. BGH GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621, 623, Rn. 21 - AKADEMIKS).

    Das wettbewerblich Verwerfliche kann insoweit insbesondere darin gesehen werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke verbundene - an sich unbedenkliche - Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 2008, 917, Rn. 20 - EROS; GRUR 2008, 621, 623, Rn. 21 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 160, Rn. 18 - CORDARONE; GRUR 2005, 581 - The Colour of Elégance; GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2004, 510 - S 100; GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 1980, 110 - TORCH).

  • BGH, 23.07.2020 - I ZB 42/19

    Quadratische Verpackung für Ritter-Sport-Schokolade bleibt als Marke geschützt

    Auszug aus BPatG, 19.08.2022 - 25 W (pat) 29/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bilden die einzelnen in §§ 3, 7 und 8 MarkenG enthaltenen Schutzvoraussetzungen bzw. Eintragungshindernisse jeweils eigene Streitgegenstände (zuletzt BGH GRUR 2020, 1089, 1090 Rn. 10 - Quadratische Schokoladenverpackung II).
  • BGH, 28.09.1979 - I ZR 125/75

    Torch

    Auszug aus BPatG, 19.08.2022 - 25 W (pat) 29/20
    Das wettbewerblich Verwerfliche kann insoweit insbesondere darin gesehen werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke verbundene - an sich unbedenkliche - Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 2008, 917, Rn. 20 - EROS; GRUR 2008, 621, 623, Rn. 21 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 160, Rn. 18 - CORDARONE; GRUR 2005, 581 - The Colour of Elégance; GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2004, 510 - S 100; GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 1980, 110 - TORCH).
  • BGH, 23.11.2000 - I ZR 93/98

    DaimlerChrysler gewinnt Prozeß um E-Klasse - BGH setzt Spekulationsmarken Grenzen

    Auszug aus BPatG, 19.08.2022 - 25 W (pat) 29/20
    Vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich, wobei sich im Einzelfall bereits die Markenanmeldung als erster Teilakt eines zweckwidrigen Einsatzes darstellen, sich ein solcher aber auch erst aus der späteren Ausübung des Monopolrechts ergeben kann (vgl. BGH GRUR 2001, 242, 243 f. - Classe E; GRUR 2004, 510 ff. - S 100; BPatG GRUR 2001, 744, 746 f. - S 100).
  • BPatG, 12.08.2009 - 26 W (pat) 156/03
    Auszug aus BPatG, 19.08.2022 - 25 W (pat) 29/20
    Ein solch berechtigtes Eigeninteresse liegt vor, wenn der Anmelder selbst in beachtlichem Umfang die Kennzeichnung benutzt und im Hinblick darauf deren markenrechtliche Absicherung gegenüber Dritten für erforderlich hält (vgl. EuGH GRUR 2009, 763, Rn. 49 und 53 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BPatG GRUR 2010, 431, 434 - Flasche mit Grashalm; GRUR-RR 2012, 6, 8 - AKSARAY-Döner).
  • BPatG, 30.08.2010 - 30 W (pat) 61/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Cali Nails (Wort-Bildmarke)" -

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 148/04

    CORDARONE

  • BPatG, 12.12.2000 - 24 W (pat) 232/98

    Voraussetzungen für die Annahme eines bösgläubigen Markenanmeldung -

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 190/05

    EROS

  • BPatG, 22.06.2011 - 28 W (pat) 133/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "AKSARAY-Döner" - kein

  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 45/03

    Russisches Schaumgebäck

  • BPatG, 13.11.2023 - 28 W (pat) 42/20
    Dem steht im Übrigen auch die vom Beschwerdeführervertreter zitierte Entscheidung GRUR 2023, 175 - Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen (Tschedro) nicht entgegen, da der 25. Senat dort ausdrücklich die Feststellung getroffen hatte, dass die Kennzeichnung durch den dortigen Markenanmelder - anders als im vorliegenden Fall - "selbst in beachtlichem Umfang ... benutzt" worden war.
  • BPatG, 13.11.2023 - 28 W (pat) 40/20
    GRUR 2023, 175 - (Tschedro) nicht entgegen, da der 25. Senat dort ausdrücklich die Feststellung getroffen hatte, dass die Kennzeichnung durch den dortigen Markenanmelderanders als im vorliegenden Fall - "selbst in beachtlichem Umfang ... benutzt" worden war.
  • BPatG, 13.11.2023 - 28 W (pat) 41/20
    Dem steht im Übrigen auch die vom Beschwerdeführervertreter zitierte Entscheidung GRUR 2023, 175 - Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen (Tschedro) nicht entgegen, da der 25. Senat dort ausdrücklich die Feststellung getroffen hatte, dass die Kennzeichnung durch den dortigen Markenanmelder - anders als im vorliegenden Fall - "selbst in beachtlichem Umfang ... benutzt" worden war.
  • BPatG, 28.06.2023 - 28 W (pat) 40/20
    Dem steht im Übrigen auch die vom Beschwerdeführervertreter zitierte Entscheidung GRUR 2023, 175 - Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen (Tschedro) nicht entgegen, da der 25. Senat dort ausdrücklich die Feststellung getroffen hatte, dass die Kennzeichnung durch den dortigen Markenanmelder- anders als im vorliegenden Fall - "selbst in beachtlichem Umfang ... benutzt" worden war.
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